Am 14. November 2019 beschloss der Bundestag die Wiedereinführung einer Impfpflicht gegen Masern. Ein Beschluss, der als Reaktion auf die weltweit steigenden Masernfälle und den wachsenden Impfskeptizismus erfolgte und die Bevölkerung umfassender gegen die gefährliche Krankheit schützen soll. Bemerkenswert ist, dass es eine Masern-Impfpflicht in Deutschland bereits früher gab – allerdings in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR).
In der DDR wurde die Masernimpfung im Jahr 1970 verpflichtend eingeführt und trug zur weitgehenden Eliminierung der Masern bei. Nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 wurde diese Pflicht jedoch aufgehoben, und die Impfungen blieben für die Bevölkerung freiwillig. Diese Entscheidung stand im Einklang mit der westdeutschen Impfpolitik, die vor allem auf freiwillige Maßnahmen setzte. Erst 2019 – fast 30 Jahre nach der Wiedervereinigung – sahen Bundesregierung und Bundestag sich veranlasst, die Impfpflicht gegen Masern für bestimmte Bevölkerungsgruppen wieder einzuführen.
Die aktuelle Regelung schreibt vor, dass alle Kinder und Betreuer in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen gegen Masern geimpft sein müssen. Dies gilt sowohl für die Kinder als auch für das Personal in diesen Einrichtungen. Auch medizinisches Personal in Krankenhäusern und Arztpraxen, das mit vulnerablen Personen arbeitet, ist zur Masernimpfung verpflichtet. Eltern müssen nachweisen, dass ihre Kinder spätestens beim Eintritt in die Schule geimpft sind. Für Erwachsene, die in den genannten Bereichen tätig sind und nach 1970 geboren wurden, gilt ebenfalls die Impfpflicht.
Mit der Wiedereinführung der Impfpflicht im Jahr 2019 soll sichergestellt werden, dass Deutschland seine Masern-Impfquote erhöht und die sogenannte Herdenimmunität erreicht. Die Pflicht wird als Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und insbesondere zum Schutz von Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, gerechtfertigt.
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