Am 4. Mai 1998 wurde in Deutschland ein Paragraf gestrichen, der wie ein juristisches Fossil aus einer anderen Gesellschaft wirkte: das sogenannte Kranzgeld. Gemeint war § 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Anspruch war seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 Teil des deutschen Familienrechts und erlaubte einer „unbescholtenen Verlobten“, von ihrem früheren Verlobten eine Geldentschädigung zu verlangen, wenn sie ihm im Vertrauen auf das Eheversprechen den Geschlechtsverkehr gestattet hatte und die Ehe anschließend nicht zustande kam. Formal aufgehoben wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998; in Kraft trat die Neuregelung zum 1. Juli 1998.
Der Name Kranzgeld verweist auf ältere Vorstellungen von Ehre, Jungfräulichkeit und Heiratsfähigkeit. Der Brautkranz galt als Zeichen sexueller Unberührtheit. Wer ihn nicht mehr tragen durfte, so die frühere gesellschaftliche Logik, hatte auf dem Heiratsmarkt einen Makel. Genau diese Vorstellung übersetzte das bürgerliche Recht in Geld: Nicht ein materieller Schaden sollte ersetzt werden, sondern ein angeblicher Verlust an sozialer Achtung. Der Paragraf beruhte damit auf einer Ordnung, in der weibliche Sexualität als etwas galt, das vor der Ehe bewahrt, bewertet und im Streitfall entschädigt werden konnte.
Der Wortlaut des früheren § 1300 BGB machte diese Haltung deutlich. Eine Entschädigung kam nur für die „unbescholtene Verlobte“ in Betracht; der Mann konnte einen vergleichbaren Anspruch nicht geltend machen. Zudem setzte die Vorschrift voraus, dass das Verlöbnis rechtlich relevant gescheitert war, etwa weil der Mann ohne wichtigen Grund zurücktrat oder durch eigenes Verhalten den Rücktritt der Frau veranlasste. Das Kranzgeld war also nicht einfach eine Strafe für einen treulosen Bräutigam, sondern ein besonderer zivilrechtlicher Anspruch für einen als ehrverletzend verstandenen sexuellen Vertrauensbruch.
Schon in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts passte diese Regelung kaum noch zur gesellschaftlichen Wirklichkeit. Die Vorstellung, der Wert einer Frau werde durch vorehelichen Geschlechtsverkehr gemindert, verlor rechtlich und moralisch ihre Grundlage. Zugleich wurde immer deutlicher, dass der Begriff der „Unbescholtenheit“ Frauen auf ihre sexuelle Vergangenheit reduzierte. Die Vorschrift behandelte Männer und Frauen ungleich, griff in das Verständnis sexueller Selbstbestimmung ein und hielt an einem Ehrbegriff fest, der mit moderner Gleichberechtigung nicht mehr vereinbar war.
Die Gerichte gingen unterschiedlich mit dem alten Paragrafen um. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1972 eine Vorlage zur Prüfung des Kranzgeldes für unzulässig, weil § 1300 BGB vorkonstitutionelles Recht war; damit mussten die Fachgerichte selbst entscheiden, ob sie die Norm noch anwenden konnten. In den folgenden Jahren verlor der Anspruch weiter an Bedeutung. 1992 wies das Amtsgericht Münster eine Klage auf Kranzgeld ab und sah die Vorschrift wegen gewandelter Moralvorstellungen und des Gleichheitsgrundsatzes nicht mehr als anwendbar an. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen wurde 1993 nicht angenommen.
Politisch war die Abschaffung längst vorbereitet. Bereits ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 1993 bezeichnete den Begriff der „Unbescholtenheit“ als Diskriminierung von Frauen in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Die Umrechnung einer solchen angeblichen Unbescholtenheit in Geld wurde dort ausdrücklich als Herabsetzung der Würde der Frau gewertet. Der Entwurf verwies außerdem auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau und auf die stark veränderten Lebensanschauungen in der Bundesrepublik.
Als § 1300 BGB 1998 gestrichen wurde, verschwand deshalb nicht nur eine kuriose alte Vorschrift. Das Ende des Kranzgeldes markierte auch den Abschied von einer Rechtsidee, die weibliche Sexualität rechtlich bewertete und an gesellschaftliche Heiratschancen knüpfte. Übrig blieben andere Ansprüche rund um das Verlöbnis, etwa der Ersatz tatsächlicher Aufwendungen oder die Rückgabe von Geschenken, wenn eine geplante Ehe scheitert. Was verschwand, war der Anspruch auf Geld für einen angeblichen Verlust weiblicher Ehre. Gerade darin lag die eigentliche Bedeutung der Reform: Das Recht stellte klar, dass persönliche Würde und sexuelle Selbstbestimmung nicht nach alten Moralbegriffen bemessen und nicht in Kränze, Makel oder Geldbeträge übersetzt werden dürfen.
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