Am 11. Juni 1958 traf das Bundesverfassungsgericht mit dem sogenannten Apotheken-Urteil eine Grundsatzentscheidung zur Berufsfreiheit. Der Fall begann unscheinbar: Ein Apotheker wollte im oberbayerischen Traunreut eine neue Apotheke eröffnen. Die Behörden lehnten ab, weil es dort bereits eine Apotheke gab und eine weitere aus ihrer Sicht wirtschaftlich nicht tragfähig sei. Dahinter stand die Sorge, zu viel Konkurrenz könne die Versorgung mit Arzneimitteln gefährden.
Karlsruhe sah das anders. Das Gericht erkannte zwar an, dass die Gesundheit der Bevölkerung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ist. Es hielt aber die bayerische Regelung für zu weitgehend. Der Staat dürfe einem qualifizierten Apotheker die Berufsausübung nicht allein deshalb verwehren, weil schon eine andere Apotheke vorhanden sei oder weil wirtschaftliche Konkurrenz befürchtet werde. Damit erklärte das Bundesverfassungsgericht die einschlägige Vorschrift des bayerischen Apothekengesetzes für nichtig.
Entscheidend war die dabei entwickelte Dreistufentheorie. Auf der ersten Stufe stehen bloße Regeln der Berufsausübung, also Vorschriften darüber, wie ein Beruf ausgeübt wird. Sie sind zulässig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür sprechen. Auf der zweiten Stufe stehen subjektive Zulassungsvoraussetzungen, etwa Ausbildung, Prüfung oder persönliche Zuverlässigkeit. Sie dürfen verlangt werden, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sind. Am strengsten ist die dritte Stufe: objektive Zulassungsbeschränkungen, die unabhängig von der Person des Bewerbers wirken, etwa Bedarfsprüfungen oder zahlenmäßige Begrenzungen. Sie sind nur zulässig, wenn nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut abgewehrt werden müssen.
Das Urteil wirkte weit über das Apothekenrecht hinaus. Es machte deutlich, dass der Gesetzgeber auch im Wirtschafts- und Berufsrecht nicht frei nach Zweckmäßigkeit entscheiden darf. Wer einen Beruf ergreifen will, wird durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt; Einschränkungen müssen begründet, verhältnismäßig und so mild wie möglich sein.
Bis heute gehört das Apotheken-Urteil zu den Schlüsselentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die Dreistufentheorie prägt weiterhin die Prüfung der Berufsfreiheit, etwa bei Zulassungsregeln, Berufsordnungen, Ausbildungsvoraussetzungen oder gewerblichen Beschränkungen. Aus einem Streit um eine Apotheke in einer oberbayerischen Stadt wurde damit ein Maßstab für das Verhältnis von Freiheit, Gemeinwohl und staatlicher Regulierung.
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